I. Allgemeines 1. Die allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (vorliegende Fassung vom 31. August 2004, im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Philipp Wente bzw. von Philipp Wente Photographie (im folgenden Philipp Wente genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. 2. Sie gelten als vereinbart mit der Beauftragung von Philipp Wente durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung. 3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden können nur dann, und auch nur auf den jeweiligen Auftrag bezogen, Gültigkeit erlangen, sofern Philipp Wente diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. 4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Philipp Wente. 5. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form dieses vorliegt. Sie gelten auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial. II. Überlassenes Bildmaterial 1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von Philipp Wente gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Absatz 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt. 2. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind. 3. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum von Philipp Wente, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. 4. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. 5. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen. III. Nutzungsrechte 1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. 2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen in Schriftform gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das jeweilige Honorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials. Gibt der Kunde weder Zweck, Publikation bzw. Medium oder Datenträger für die Nutzung an und ergibt sich die geplante Nutzung nicht aus den Umständen der Auftragserteilung, so ist im Zweifelsfall maßgeblich für die einmalige Übertragung des Nutzungsrechts das Objekt (Zeitung, Zeitschrift etc.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist gesondert gegen einen Aufschlag auf das jeweilige Honorar zu vereinbaren. Zudem bedarf jede über Ziffer 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Philipp Wente. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, für jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, für die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gemäß Ziffer III 3 AGB dient, für jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, DVD, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, für jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (dazu zählen auch interne elektronische Archive des Kunden), für die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 5. Veränderungen des Bildmaterials durch Photo Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Philipp Wente und dann auch nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt photographiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. 6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen, soweit dies nicht vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. 7. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist - sofern nicht vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart - nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von Philipp Wente vorgegebenen Urhebervermerks "www.philippwente.com" in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. IV. Haftung, Haftungsausschluss 1. Philipp Wente übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release Formular beigefügt. 2. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das photographische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. 3. Bei Überschreitung vereinbarter Liefertermine stehen dem keine Ansprüche wegen Verzugs zu, wenn der Termin aus Gründen überschritten wurde, die Philipp Wente nicht zu verantworten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt etc. 4. Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die von Philipp Wente nicht zu vertreten sind, so beispielsweise für die Aufnahmen ungeeignete Witterung, nicht rechtzeitige Bereitstellung von Produkten, nicht rechtzeitiges Einholen von Genehmigungen etc. 5. Die vom Kunden im Rahmen des Auftrags übergebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und dergleichen zu versichern. Der Kunde stellt Philipp Wente frei von Haftungsansprüchen wegen Fahrlässigkeit, eine Haftung von Philipp Wente wegen Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt davon unberührt. 6. Philipp Wente führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen aus. Wenn die Gestaltung des Auftrages bei Erteilung nicht explizit vereinbart wurde, sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, der Auswahl der Photomodelle, des Aufnahmeortes, der zur Anwendung gebrachten optisch-technischen Mittel sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Die ästhetische Auffassung von Philipp Wente gilt insoweit als richtig und vertragsgemäß. V. Honorare, Ausfallhonorar, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zuzüglich 50%. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 2. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer III 3 bzw. 1, 2 und 4 AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses vorab schriftlich zu vereinbaren. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Reisekosten, Material- und Laborkosten, Modelhonorare, Kosten für Maskenbildner, Kosten für erforderliche Spezialtechnik und Requisiten, Studiomiete, Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Das Honorar gemäß Ziffer V 1 AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial vom Kunden nicht genutzt wird. 5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. 6. Kommt ein Auftrag aus Gründen, die Philipp Wente nicht zu vertreten hat, zum vorgesehenen Termin nicht zur Ausführung, oder wird der Auftrag vor dessen Ausführung vom Kunden abgesagt (Stornierung), so kann Philipp Wente ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars bei Stornierung ab sieben Tage vor Produktionsbeginn, 75% des vereinbarten Honorars bei Stornierung ab 24 Stunden vor Produktionsbeginn und 100% des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Tag des Produktionsbeginns zuzüglich der seit Auftragserteilung angefallenen Kosten und Auslagen gemäß Ziffer V 3 berechnen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Philipp Wente entstandene Schaden wesentlich geringer als das Ausfallhonorar oder gar nicht entstanden ist. 7. Die Bezahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, bei Lieferung bzw. Erledigung des Auftrages nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen vollständig zu zahlen. Der Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn er eine fällige Rechnung nicht spätestens 30 Tage nach Zugang begleicht. Philipp Wente behält sich vor, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Bei Verzug ist Philipp Wente berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gemäß § 288 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. 8. Lieferungen von Philipp Wente erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages. VI. Rückgabe des Bildmaterials 1. Das Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der Sechswochenfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung von Philipp Wente. 2. Überlässt Philipp Wente auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von Philipp Wente schriftlich bestätigt worden ist. 3. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang bei Philipp Wente. VII. Unberechtigte Nutzung, Blockierung, Schadensersatz, Belegexemplare 1. Bei jeglicher unberechtigten, d. h. ohne explizite Zustimmung von Philipp Wente erfolgten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Honorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. 2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch plaziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Honorars zu zahlen. Dies gilt auch bei Verwendung des Bildmaterials in elektronischen Medien wie beispielsweise Internet, Datenbanken etc. 3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach Ablauf der in Ziffer VI 1 oder 2 gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von Euro 1,00 pro Tag und Bild. 4. Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist Schadensersatz in Höhe von Euro 200,00 pro Duplikat bzw. Euro 1.000,00 pro Unikat zu leisten, ohne dass Philipp Wente die Höhe des Schadens nachzuweisen hat. Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist. 5. Philipp Wente hat das Recht auf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren, mindestens jedoch zwei Stück. Diese sind Philipp Wente unaufgefordert unentgeltlich zu überlassen. Bei fehlenden Belegexemplaren oder bei Abrechnung ohne Belegexemplare oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist Philipp Wente berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Honorars in Rechnung zu stellen. Philipp Wente ist berechtigt, diese Belegexemplare ganz oder in Teilen zur Eigenwerbung zu verwenden. 6. Durch die in Ziffer VII vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet. VIII. Gerichtsstand, Gefahrübergang, Salvatorische Klausel 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt, ist als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Philipp Wente, nämlich Witten, vereinbart. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Geschäftssitz von Philipp Wente, nämlich Witten. 3. Versendet Philipp Wente auf Verlangen des Auftraggebers den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald Philipp Wente die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Durchführung der Versendung bestimmten Person oder Institution ausgeliefert hat. Der Auftraggeber trägt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, die Kosten der Versendung ab dem Erfüllungsort. 4. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.